Allgemeine Geschäftsbedingungen

Informationen zum Leistungsgeber

Leistungsgeber ist  

NoGutter.de - Ulmer Strasse 14, 15566 Schöneiche bei Berlin 

vertreten durch: André Rößler

Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Vertrieb von Bowlingzubehör.

Informationen zum Vertrag 

"No Gutter Safe" bietet einen Schutz bei Schäden an Ihren Bowlingbällen. Es gelten die im Folgenden aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Angaben zum Gesamtpreis des Schutzes

1. Grundprämie: 39€/Jahr

In der Grundprämie ist der Schutz von bis zu drei Bällen integriert, sofern diese beim nachweislich beim Leistungsgeber erworben wurden. Als Nachweis gilt hier die korrekte Transponder-Nummer.

2. Zusatzprämie: 9€/Ball

Die einmalige Zusatzprämie gilt für alle Bälle, welche bereits gebraucht sind oder nicht beim Leistungsgeber erworben wurden, aber dennoch gemäß Kundenwunsch unter den Schutzschirm von "NoGutter Safe" fallen sollen. 

3. Überprüfung der bestehenden Hausrat: 0€/Versicherung

Wir lassen durch unseren Spezialisten deine Hausrat kostenlos überprüfen und erstellen für dich bei Bedarf ein Angebot zur Integrierung des Diebstahlschutzes deiner kompletten Bowling-Ausrüstung in die Hausratversicherung außerhalb deines Wohnsitzes, z.B. auf einer Bowlingbahn. 

Sollten sich – z.B. risikobedingt – Abweichungen hiervon ergeben, werden wir Sie hierüber gesondert informieren. Sie können dann dem Vertragsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie dann gesondert. 

Der Vertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch den Leistungsgeber zustande. Der Leistungsschutz beginnt zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit zahlen. An Ihren Antrag sind Sie ein Jahr gebunden. 

Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen inTextform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen die Antragsbestätigung, die AGB´s und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. 

Angaben zur Laufzeit können Sie Ihrem Antrag entnehmen. 

Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden Sie in unseren AGB´s.

Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache. 

Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren 

Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind, können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.

Fragen oder Beschwerden können Sie an info@nogutter-safe.de richten.

A. Allgemeine Hinweise 

Vertragsbedingungen 

Dem im Antrag aufgeführten Schutz des betreffenden Ballsortiments liegen zugrunde: 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von "No Gutter Safe". 

Beginn des Ballschutzes 

Der Schutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags, jedoch nicht vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag nach dem angegebenen Beginn eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Schutz schon zu dem angegebenen Zeitpunkt. Der Erhalt einer Einzugsermächtigung gilt als Zahlung des Erstbeitrags, wenn das Geldinstitut auf erste Anforderung Gutschrift erteilt und die Abbuchung nicht widerrufen wird. 

Anzeigen und Mitteilungen 

Richten Sie bitte Anzeigen und Mitteilungen in Textform unter Angabe der Vertragsnummer an unsere im oberen Teil des Vertrages angegebene Adresse, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

Schäden sind unverzüglich schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

Abschriften 

Sie können jederzeit auf Ihre Kosten Abschriften der Erklärungen verlangen, die Sie mit Bezug auf den Vertrag abgegeben haben. 

B. Der Ballschutz 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Ballschutz 

§ 1 Welche Sachen sind geschützt?

§ 2 Welche Gefahren und Schäden sind geschützt?

§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind ausgeschlossen?

Beitrag, Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages 

§ 4 Was gilt für die Zahlung der Beiträge?
Wann beginnt und wann endet der Schutz? 

§ 5 Wie kann der Vertrag nach einem Schadenfall gekündigt werden? 

Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Leistungsnehmers 

§6 Welche Gefahrenumstände sind bei Vertragsabschluss zu beachten und was ist bei einer Gefahrerhöhung zu tun?

§7 Was gilt bei einer Gefahrveränderung?

§8 Welche Obliegenheiten sind einzuhalten?

§9 Welche Pflichten hat der Ballinhaber im Schadenfall?

§ 10 Was passiert bei der Verletzung von Obliegenheiten? 

Entschädigung 

§ 11 Wie wird der Ersatzwert berechnet?

§ 12 Wie wird der Schaden ermittelt?

§ 13 Wie erfolgt die Schadenzahlung?

§ 14 Was gilt bei Verjährung?

Sonstige Vertragsbestimmungen 

§ 15 Was gilt im Falle eines Mehrfachschutzes?

§ 16 Was gilt bei Schutz für fremde Rechnung?

§ 17 Welcher Gerichtsstand gilt?

§ 18 Wie können Anzeigen und Willenserklärungen abgegeben werden?

§ 19 Welche Bestimmungen gelten zusätzlich?

§ 20 Welches Recht findet Anwendung?

Der Ballschutz 

§ 1 Welche Sachen sind geschützt? 

Geschützt sind die im Antrag aufgeführten Bowlingbälle. Die Bowlingbälle werden hierzu mit einem Transponderchip versehen und die jeweilige Nummer im Antrag notiert. Entscheidend für einen Schutz ist die Übereinstimmung der Transpondernummer des Balles mit der notierten Transpondernummer im Antrag. 

§ 2 Welche Gefahren und Schäden sind geschützt? 

1. Der Leistungsgeber haftet innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes des Leistungssnehmers für Beschädigung eines geschützten Bowlingballes. 

2. Der Schutz erstreckt sich insbesondere auf Schäden, entstanden durch: Beschädigungen die beim normalen Bowlingspiel weit über die normale Abnutzung hinausgehen. Beispielsweise gravierende Schäden welche am Ball durch verschiedene Bauteile der Pinsettermaschine(automatische Stellautomaten), Ballrücklaufsysteme oder Fehlwurfrinnen entstehen. 

3. Der Schutz erstreckt sich ununterbrochen auf diejenige Zeit, während sich der geschützte Bowlingball im Gebrauch befindet. 

4. Der Schutz gilt auch dann, wenn der geschützte Bowlingball dritten Personen zur kurzfristigen Benutzung übergeben wird; in solchen Fällen dürfen diese dritten Personen jedoch nicht von den ihnen laut Bürgerlichem Gesetzbuch obliegenden Pflichten befreit werden. 

5. Der Schutz erstreckt sich ausschließlich auf Reparatur- und/oder Ersatzleistungen, die der Leistungsgeber selber erbringt. Der Schutz erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Leistungen Dritter, wie beispielsweise ein externer Proshop und die von ihm in Rechnung gestellten Reparaturleistungen.

6. Der Schutz gilt für die im Antrag angegebenen Länder. 

§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind ausgeschlossen? 

1. Der Schutz erstreckt sich nicht auf Schäden und Verluste, welche 

  • a)  vorsätzlich vom Leistungsnehmer mit seinem bzw. mit deren Wissen von einer anderen Person herbeigeführt sind; führen der Leistungsnehmer den Schadensfall grob fahrlässig herbei, ist der Leistungsgeber berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Leistungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
  • b)  unmittelbar oder mittelbar auf Mängel zurückzuführen sind, die bereits bei Vertragsabschluss vorhanden waren;
  • c)  durch Aufruhr, Plünderung, Kriegsereignisse oder Verfügung von hoher Hand;
  • d)  von Familienangehörigen durch mut- oder böswillige Beschädigung herbeigeführt werden;
  • e)  durch gewöhnliche Abnutzung, Entwertung oder Wertminderung, z.B. durch Umbohren, entstehen;

2. Der Leistungsgeber behält sich das Recht vor, Schäden, die durch die nachfolgenden Punkte verursacht werden, abzulehnen:

  • a) Bei gefülltem Ball
  • b) Bei Abständen zwischen den Fingerlöchern, Fingereinsätzen nicht mit eingerechnet, die weniger als 1/4 Zoll (0,64 cm) betragen
  • c) Beim Aufeinandertreffen der Bohrlöcher durch falsche Bohrwinkel bzw. zu tiefen Bohrlöchern.
  • d) Bei nicht ausreichend abgerundeten Bohrlöchern an Finger-, Daumen oder zusätzlichen Löchern.
  • e) Bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zwischen dem Rand einer Bohrung und dem Pin und/oder dem PSA Pin. Der Mindestabstand beträgt 1 Zoll (2,54 cm).
  • f) Bei Nichteinhaltung der Temperatur-Richtlinien. Der Ball darf weder zu hohen-, noch zu niedrigen Temperaturen und/oder Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Auch das Erwärmen des Balls über 39 Grad Celsius ist verboten.
  • g) Bei jeglichem Missbrauch des Balls durch den Bowlingspieler.
  • h) Allgemeiner Hinweis: Um Garantie-, Reparatur- oder Ersatzansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich direkt an den Leistungsgeber. Der Leistungsgeber übernimmt keine Kosten für Frachten und/oder Anfahrten.

2. Soweit nicht feststellbar ist, ob eine der Ursachen vorliegt, entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.Beitrag, Beginn und Laufzeit des Vertrages 

§ 4 Was gilt für die Zahlung der Beiträge? Wann beginnt und wann endet der Ballschutz? 

1. Der Ballschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem in Ihrem Antrag angegebenen Zeitpunkt. Ist dem Leistungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Schadensfall bereits eingetreten ist, so entfällt dafür die Haftung. 

2. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Antrag angegebenen Beginn zu zahlen. 

Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Schutzbeginns vor Vertragsabschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen. 

Zahlt der Leistungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ballschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. 

3. Zahlt der Leistungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Ballschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Leistungsgeber durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Antrag auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Das gilt nicht, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 

4. Zahlt der Leistungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Leistungsgeber vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Leistungsgeber kann nicht zurücktreten, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 

5. Schutzverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei gekündigt werden.

6. Im Fall der Beendigung des Vertrages vor Ablauf der vereinbarten Dauer steht dem Leistungsgeber dafür derjenige Teil des Beitrags zu, der dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum entspricht. Wird der Vertrag durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung oder durch Anfechtung des Leistungsgebers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Leistungsgeber ebenfalls der Beitrag der dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum entspricht zu. Tritt der Leistungsgeber wegen Fälligkeit des Beitrags zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 

Kündigt der Leistungsnehmer nach Eintritt eines Schadensfalles, so hat der Leistungsgeber Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der restlichen Vertragszeit nach ordnungsgemäßer Kündigung entspricht. Kündigt der Leistungsgeber, so hat er den Beitrag für die laufende Vertragsperiode nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit der Leistungsperiode zurückzuzahlen. 

§ 5 Wie kann der Vertrag nach einem Schadensfall gekündigt werden? 

Nach Eintritt eines Schadensfalles können beide Parteien den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Leistungsgeber hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 

Kündigt der Leistungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Vertragsperiode. 

Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Leistungsnehmers 

§ 6 Welche Gefahr-Umstände sind bei Vertragsabschluss zu beachten und was ist bei einer Gefahr-Erhöhung zu tun? 

1. Der Leistungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Leistungsgeber alle ihm bekannten Gefahr-Umstände anzuzeigen und die für den Entschluss des Leistungsgebers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Gefahr-Erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Leistungsgebers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Leistungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahr-erheblichen Umstand, muss sich der Leistungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 

2. Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Leistungsgeber, vom Leistungsvertrag zurückzutreten. 

a)  Der Leistungsgeber hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 

b)  Das Rücktrittsrecht des Leistungsgebers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass der Leistungsgeber den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 

c)  Im Fall des Rücktritts besteht kein Leistungsschutz. 

Tritt der Leistungsgeber nach Eintritt des Leistungsfalles zurück, darf er den Leistungsschutz nicht versagen, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Leistungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Leistungsschutz, wenn der Leistungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 

Dem Leistungsgeber steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 

3. Ist das Rücktrittsrecht des Leistungsgebers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Leistungsgeber den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass der Leistungsgeber den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 

4. Kann der Leistungsgeber nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Leistungsgebers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Leistungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Leistungsperiode Vertragsbestandteil. 

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Leistungsgeber die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Leistungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Leistungsnehmers fristlos in Textform kündigen. 

5. Der Leistungsgeber muss die ihm nach Nr. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. 

Dem Leistungsgeber stehen die Rechte nach Nr. 2 bis 4 nur zu, wenn er den Leistungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. 

6. Das Recht des Leistungsgebers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Leistungsgeber der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 

7. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Leistungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Leistungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Leistungsgebers wahrscheinlicher wären. 

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Leistungsgeber vor Vertragsschluss gefragt hat. 

Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 7 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitgeschützt gelten soll. 

8. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Leistungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Leistungsgebers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 

Erkennt der Leistungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Leistungsgebers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Leistungsgeber unverzüglich anzeigen. 

Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Leistungsnehmer dem Leistungsgeber unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 

9. Verletzt der Leistungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 8, kann der Leistungsgeber den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Leistungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Leistungsgeber den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Leistungsgeber kann nicht kündigen, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

Wird dem Leistungsgeber eine Gefahrerhöhung in diesen Fällen bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 

10. Statt der Kündigung kann der Leistungsgeber ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. 

Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Leistungsgeber die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Leistungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Leistungsgebers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Leistungsgeber den Leistungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 

11. Die Rechte des Leistungsgebers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9 oder 10 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Leistungsgebers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 

12. Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Leistungsfall ein, so ist der Leistungsgeber nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsnehmer seine Pflichten nach Absatz 8 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Leistungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Leistungsgeber berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Leistungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Leistungsnehmer zu beweisen. 

13. Bei einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9 ist der Leistungsgeber bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Leistungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Leistungsgeber hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Leistungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Absatz 12 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Leistungsgeber bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war. 

14. Die Leistungspflicht des Leistungsgebers bleibt ferner bestehen, 

a) soweit der Leistungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Leistungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 

b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Leistungsfalles die Frist für die Kündigung des Leistungsgebers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

§ 7 Was gilt bei einer Gefahrveränderung?

1. Fällt das geschützte Interesse für einen Teil der geschützten Gegenstände weg, so hat der Leistungsnehmer dies sofort dem Leistungsgeber in Text- oder Schriftform anzuzeigen. In diesem Fall steht dem Leistungsgeber der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Leistung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das geschützte Interesse weggefallen ist, weil der Leistungsfall eingetreten ist. 

2. Wird die geschützte Sache vom Leistungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Leistungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Leistungsnehmers ein. 

Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zurzeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Leistungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. 

3. Der Leistungsgeber muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 

Der Leistungsgeber ist berechtigt, dem Erwerber das Leistungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Text- form zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden. 

Der Erwerber ist berechtigt, das Leistungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Leistungsperiode inTextform zu kündigen. 

Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Leistung bestand – seit Kenntniserlangung über die Leistung ausgeübt werden. 

Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 

4. Die Veräußerung ist dem Leistungsgeber vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich inTextform anzuzeigen. 

Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Leistungsgeber nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Leistungsgeber nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Leistungsgeber wird nicht leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. 

Abweichend davon ist der Leistungsgeber zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zurzeit des Eintrittes des Leistungsfalles die Frist für die Kündigung des Leistungsgebers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 

§ 8 Welche Obliegenheiten sind einzuhalten? 

1. Der Leistungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die geschützten Gegenstände der Empfindlichkeit entsprechend sorgfältig behandelt und aufbewahrt werden. Soweit die Gegenstände sich nicht in Gebrauch befinden, sind sie möglichst in ihren dafür bestimmten Behältnissen zu verwahren. 

2. a) 

Bei Beförderung und Versand innerhalb und außerhalb des Wohnsitzes ist dafür Sorge zu tragen, dass der geschützte Gegenstand in verschlossenen, zum Transport bestimmten Behältnissen verpackt zur Beförderung oder Absendung kommt. 

  • b)  Bei Versand durch die Post können Gegenstände bis zu einem Wert von 500 EUR als gewöhnliche Pakete ausgeliefert werden, während solche von höherem Wert mit 10 Prozent des Wertes – doch in keinem Fall mit mehr als 1.500 EUR oder Gegenwert in Fremdwährung – bei der Post zu deklarieren sind. 
     
  • c)  Bei Versand mit der Eisenbahn hat die Auslieferung als Expressgut zu erfolgen. 
     
  • d)  Bei Versand mittels Flugzeug sind die postalischen Vorschriften bzw. die Beförderungsbedingungen der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft zu befolgen. 
     
  • e)  Bei Beförderung durch Kraftwagen ist das geschützte Gegenstand derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass es nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, ent- wendet oder beschädigt bzw. zerstört werden kann sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen, Witterungs- einwirkungen (Nässe und/oder Hitze usw.) oder fallende andere Gegenstände Schaden erleiden kann. 
     

f) Die Beförderung durch einen Boten, ein öffentliches Beförderungsunternehmen oder durch besonders vertrauenswürdige Personen hat nach Möglichkeit ohne jegliche Unterbrechung und auf dem kürzesten Wege zu geschehen. 

§9 Welche Pflichten hat der Leistungsnehmer im Schadenfall? 

1. Der Leistungsnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Leistungsgeber anzuzeigen und dessen Anordnungen Folge zu leisten. 

2. Die Leistung selbst begründet keinen Beweis für das Vorhandensein und den Wert der geschützten Sache zurzeit des Leistungsfalles; die Leistung bildet lediglich die Grenze der Ersatzpflicht des Leistungsgebers. Der Leistungsnehmer hat daher den Beweis zu führen, dass die Umstände eingetreten sind, welche die Ersatzpflicht bedingen, und dass die Gegenstände, für welche er Entschädigung beansprucht, den geschützten Wert vor dem Schadenfall hatten, soweit nicht bei Antragstellung hierüber Nachweise vorgelegt und diese von dem Leistungsgeber ausdrücklich anerkannt wurden. 

3. Diebstahl, Abhandenkommen, Raub, räuberischer Erpressung und Brandschaden fallen ausdrücklich nicht unter den Leistungsschutz.

4. Auf Verlangen des Leistungsgebers hat der Leistungsnehmer nach der Entschädigung etwaige Regressansprüche gegen Dritte schriftlich abzutreten und die Belege und Beweismittel ohne Verzug zur Verfügung zu stellen. 

5. Der Leistungsgeber verzichtet auf die Einrede, dass der Leistungsnehmer die Einschränkung der Haftung der Beförderungsunternehmen oder dergleichen ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt und dadurch seine Ansprüche gegen den Leistungsgeber ganz oder teilweise verwirkt habe. 

6. Wenn der Leistungsnehmer sich bei den Verhandlungen über Ermittlung der Entschädigung einer arglistigenTäuschung schuldig macht, so ist der Leistungsgeber dem Leistungsnehmer gegenüber von jeder Leistungspflicht aus diesem Leistungsfall frei. 

7. Erbringt der Leistungsgeber eine Entschädigung wegen Totalschaden des geschützten Gegenstandes, so verfällt dieses dem Leistungsgeber unbeschadet des Übergangs möglicher Ersatzansprüche gegen Dritte auf den Leistungsgeber. 

§ 10 Was passiert bei der Verletzung von Obliegenheiten? 

1. Verletzt der Leistungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Leistungsfalles zu erfüllen hat, kann der Leistungsgeber den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Leistungsgeber hat kein Kündigungsrecht, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 

2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Leistungsnehmer den Leistungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Leistungsgeber berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Leistungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Leistungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Leistungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Leistungsgeber den Leistungsnehmer durch gesonderte Mitteilung inTextform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 

Weist der Leistungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Leistungsschutz bestehen. 

3. Der Leistungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Leistungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Leistungsgeber obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Leistungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Leistungsgeber ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. 

Entschädigung 

§ 11 Wie wird der Ersatzwert berechnet?

Die Leistung darf zu keiner Bereicherung führen. Der gemeine Wert des geschützten Gegenstandes am Tage des Schadens ist der Leistungswert. Der Schutz deckt ausschließlich vergleichbare Sachersatzleistungen ab. Geldauszahlungen in jeglicher Form sind nicht Bestandteil des Schutzes. 

§ 12 Wie wird der Schaden ermittelt? 

1. Bei eingetretenem Schaden ersetzt der Leistungsgeber gemäß § 9 Nr. 2 den Leistungswert in Form eines vergleichbaren Ersatzgegenstandes und im Falle einer reparaturfähigen Beschädigung übernimmt der Leistungsgeber die Reparaturleistung.

2. Für die Kosten von Verbesserung, Veränderungen oder Gesamtauffrischungen des geschützten Gegenstandes sowie für Vermögensnachteile durch Benutzungsausfall kommt der Leistungsgeber nicht auf. 

§ 13 Wie erfolgt die Schadensbehebung? 

1. Die Entschädigung wird spätestens zwei Wochen nach endgültiger Feststellung des Leistungsfalles und des Umfangs der Leistung durch den Leistungsgeber fällig.

2. Außer im Fall eines Totalschadens erfolgt die Leistungserbringung durch Reparatur des Gegenstandes durch die Firma NoGutter.de. Im Falle eines Totalschadens erfolgt die Wiederbeschaffung ebenfalls nur durch die Firma NoGutter.de. Leistungen dritter Unternehmen sind ausdrücklich nicht geschützt.

§ 14 Was gilt bei Verjährung? 

Die Ansprüche aus dem Leistungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

Sonstige Vertragsbestimmungen 

§ 15 Was gilt im Falle eines Über- bzw. Mehrfachschutzes? 

1. Übersteigt die Leistungssumme den Wert der geschützten Sachen erheblich, so kann sowohl der Leistungsgeber als auch der Leistungsnehmer verlangen, dass die Leistungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. 

2. Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Leistungsgeber berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 

3. Hat der Leistungsnehmer einen Schutz in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Leistungsgeber steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadenersatzansprüche des Leistungsgebers bleiben unberührt. 

4. Eine Mehrfachleistung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Leistungsverträgen geschützt ist und entweder die Leistungssummen zusammen den Leistungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Leistungsgeber ohne Bestehen der anderen Leistungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. 

5. Wenn die Mehrfachleistung zustande gekommen ist, ohne dass der Leistungsnehmer dies wusste, kann er Herabsetzung der Leistungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Leistungssumme ist der Beitrag entsprechend zu mindern. 

Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Leistungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachleistung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Leistungsgeber zugeht. 

6. Hat der Leistungsnehmer eine Mehrfachleistung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Leistungsgeber hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 

§ 16 Welcher Gerichtsstand gilt? 

1. Für Klagen aus dem Vertrag gegen den Leistungsgeber bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Leistungsgebers oder seiner für den Leistungsvertrag zuständigen Niederlassung. 

§ 17 Wie können Anzeigen und Willenserklärungen abgegeben werden? 

1. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Leistungsgebers oder an die im Leistungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 

2. Hat der Leistungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Leistungsgeber nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Leistungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Leistungsgeber bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung Ihrerseits. 

3. Hat der Leistungsnehmer die Leistung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Nr. 2 entsprechende Anwendung. 

§ 18 Was geschieht, wenn ich im Vertragszeitraum keine Schutzleistungen in Anspruch genommen habe?

Kommt es durch den Leistungsnehmer zu keiner Inanspruchnahme eines Schutzfalles im Rahmen der Laufzeit des Vertrages, so werden dem Leistungsnehmer 2/3 der Grundprämie von 39€, sprich 26€ für andere Sachleistungen im Rahmen des Leistungskataloges der Firma "NoGutter.de" gutgeschrieben.   

§ 19 Welche Bestimmungen gelten zusätzlich? 

Soweit nicht in den Leistungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

§ 20 Welches Recht findet Anwendung? 

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 

Merkblatt zur Datenverarbeitung (6/2023) 

Vorbemerkung 

Leistungsgeber können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 

Einwilligungserklärung 

Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Leistungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Leistungsvertrages hinaus, endet jedoch – schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der aber nach Beginn der Datenverarbeitung nur im Rahmen von Treu und Glauben zulässig ist. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. 

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 

1. Datenspeicherung bei Ihrem Leistungsgeber 

Wir speichern Daten, die für den Leistungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag technische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Leistungssumme, Leistungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Leistungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten(Leistungsdaten). Um Missbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Leistungsgeber um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Leistungsgebern. Dabei wer- den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift oder Angaben zum Schaden. 

2. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte 

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Daten- schutzbeauftragten des Leistungsgebers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Leistungsgeber gespeicherten Daten stets an den Leistungsgeber. 

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